Gesundheitsbereich

Gesundheitsbereich

Der medizinische Bereich untersteht dem kantonalen Gesundheitsgesetz. Es ist Aufgabe einer jeden öffentlichen und privaten Einrichtung (Krankenhaus, Privatklinik, Arztpraxis, usw.), sich an den jeweiligen Kanton zu wenden.
Der allgemeine Gesetzesrahmen findet dennoch in geringem Masse Anwendung:


  • Art.57 Aufbewahrung der Patientenakte

Die Patientenakte muss so lange aufbewahrt werden, wie es für die Gesundheit des Patienten wichtig ist. Wenn die Patientenakte für die Gesundheit des Patienten oder die Volksgesundheit nicht mehr wichtig ist, kann sie spätestens nach 20 Jahren auf sichere Weise vernichtet werden.
(Ab 1. Dezember 2000 sind Rechtsvorschriften zu öffentlichen Archiven in Kraft, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben, und ebenso gelten, wenn der Patient es wünscht, dass seine Patientenakte am Ende von Untersuchungen länger aufbewahrt werden soll.)

  • Art. 39 und 40 Heilmittelgesetz

Bei Transfusionen oder wenn der Patient operiert wurde oder mit Blutprodukten in Berührung kam, weist das Gesetz (Art. 39) darauf hin, dass die Daten dieses Patienten auf vertrauliche Weise aufgezeichnet werden und eine vollständige Rückverfolgbarkeit aufweisen müssen (Blutspender und -empfänger, operierter Patient, usw.)Die gemäss Art. 39 aufgezeichneten und geführten Daten so wie alle für die Patientenakte wichtigen Unterlagen sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art.40).

Dies betrifft: Schweizer Gesetz, Archive, Lager, Buchhaltung, Dauer, Daten, Vertraulichkeit, Papier, rechtliche Geltung, Geschäftsunterlagen, Gesetzesgebung, Schweiz, Gesetze, usw.